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Einheitliche Europäische Eigenerklärung

Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Ein Ziel der EU-Vergaberichtlinien von 2014 und damit auch der Vergaberechtsreform in Deutschland ist die Vereinfachung der Prüfung, ob ein Unternehmen grundsätzlich geeignet ist, einen öffentlichen Auftrag auszuführen. Dazu hat der europäische Gesetzgeber in Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU die sog. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt, die die Eignungsprüfung durch eine in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche Form der Eigenerklärung vorstrukturieren und erleichtern soll:

  • Die EEE stellt einen vorläufigen Beleg der Eignung eines Unternehmens und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen dar und ersetzt vorläufig die Vorlage von Nachweisen.
  • Die EEE enthält eine Eigenerklärung mit Versicherung des Unternehmens zu folgenden Aspekten:
  1. Es liegen keine Ausschlussgründe vor
  2. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers zur Eignung werden erfüllt mit Blick auf
    a) die Befähigung zur Berufsausübung,
    b) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie
    c) die technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
  3. Eventuell vom öffentlichen Auftraggeber vorgegebene objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zur Reduzierung der Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb werden erfüllt (nur relevant bei zweistufigen Verfahren).
  4. Die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise für die Punkte 1 bis 3 können jederzeit vom Unternehmen vorgelegt werden.
  • Nachweise und Bescheinigungen

    • müssen vom öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung von dem Unternehmen angefordert werden, das den Zuschlag erhalten soll;
    • können vom öffentlichen Auftraggeber jederzeit von jedem am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen angefordert werden, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen die EEE akzeptieren, wenn sie vom Unternehmen vorgelegt wird.
  • Die EEE wird (nach einer Übergangsfrist) ausschließlich in elektronischer Form vorliegen.

Die EEE kann zum Beispiel über einen elektronischen Online-Dienst ausgefüllt werden. Dieser Online-Dienst führt die Nutzer Schritt für Schritt durch die Erstellung einer elektronischen EEE.

Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat einen Leitfaden für das Ausfüllen der EEE erstellt. Dieser Leitfaden erläutert Funktion, Inhalt und Handhabung der elektronischen EEE und die einzelnen Abschnitte des Online-Formulars. Dabei wird auch ein Bezug hergestellt zwischen den Regelungen des deutschen Vergaberechts einerseits und dem für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlichen EEE-Formular andererseits.

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