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Umsetzungsvorschriften: GWB, VgV und VSVgV sowie die VOB/A-EU: freier Zugang zu den Vergabeunterlagen

Datum 18.04.2016

Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung an das Amtsblatt der EU Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Inkraftreten:

  1. Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModG) mit der Novellierung des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  2. Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts (VergRModVO) bestehend aus:
  • Vergabeverordnung (VgV)
  • Sektorenverordnung (SektVO)
  • Konzessionsverordnung (KonzVgV)
  • Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)

Registrierung von Unternehmen:

Gemäß § 9 Abs. 3 VgV kann die Vergabestelle für die Übermittlung von Bieterfragen, der Abgabe elektronischer Angebote sowie Teilnahmeanträge eine Registrierung verlangen. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

Elektronische Angebote: Textform, fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur:

Gemäß § 53 Abs. 1 VgV genügen für Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote die Textform. Für die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss der Name des Unternehmens und der Name des Erklärenden klar erkennbar sein.

Gemäß § 53 Abs. 4 VgV kann die Vergabestelle bei Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote eine elektronische Signatur (fortgeschritten oder qualifiziert) oder ein Siegel (fortgeschritten oder qualifiziert) verlangen, wenn die übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen.

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