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Vergabestatistik

Datum 01.10.2020

Öffentliche Auftraggeber (siehe § 98 und § 99 GWB) sind verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) aber auch unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) ab einem Auftragswert über 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer zu übermitteln (siehe § 1 VergStatVO), innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung (§ 1 Abs. 2 VergStatVO).

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