Die Elektronische Signatur
Einsatz von Signaturkarte und Kartenlesegerät bzw. der fortgeschrittenen Signatur von S-Trust
Seit der Novellierung der Verdingungsordnungen ist neben der qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG auch die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 2 SigG nach Maßgabe der Vergabestelle möglich. Die Signatur ersetzt bei elektronischen Dokumenten die handschriftliche Unterschrift und gibt die technische Möglichkeit, Herkunft und Echtheit des Dokuments zu prüfen.
Um eine elektronische Signatur erstellen zu können, wird eine auf den Verwender ausgestellte Signaturkarte und ein Kartenlesegerät bzw. die fortgeschrittene Signatur von S-Trust benötigt. Mehr Informationen zu den unterstützten Signaturen finden Sie hier.
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